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Mindestunterhalt – Beträge steigen zum 1. Januar 2024

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 19.12.2023

Zum  01. Januar 2024 treten für die laufenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) gemäß Düsseldorfer Tabelle Veränderungen in Kraft. Der für das Kind geltende Unterhaltsbedarf richtet sich nach der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. Jahrgang 2023 Teil I Nr. 330). Damit ergibt sich folgende geänderte Leistungsvoraussetzung und Neuberechnung: für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2024
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)     Mindestunterhalt 480 Euro Anrechnung staatliches Kindergeld 250 Euro Zahlbetrag durch das Jugendamt 230 Euro   für die Altersstufe 2 (6-11 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2024
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)                          Mindestunterhalt 551 Euro Anrechnung staatliches Kindergeld 250 Euro Zahlbetrag durch das Jugendamt 301 Euro   für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre): Berechnung der Leistung ab 01.01.2024
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)                                              Mindestunterhalt 645 Euro Anrechnung staatliches Kindergeld 250 Euro Zahlbetrag durch das Kindergeld 395 Euro Teilzahlungen des Pflichtigen oder von Dritten werden von diesen Beträgen abgezogen.    Jugendamt
Landratsamt Landkreis Leipzig