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Neubildung Gutachterausschuss
von Landkreis Leipzig am 18.03.2019
Informationen zur ehrenamtlichen Mitgliedschaft
Im Landkreis Leipzig wird zum 1. Juli 2019 der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für die Dauer von 5 Jahren neu gebildet. Die Aufgaben des Gutachterausschusses sind im § 193 Baugesetzbuch (BauGB) sowie in der Sächsischen Gutachterausschussverordnung (SächsGAVO) beschrieben.
Es sollen 21 Sachverständige, darunter drei landwirtschaftliche und drei Sachverständige mit Erfahrungen in Sanierungsgebieten, als ehrenamtliche Gutachter vom Landrat bestellt werden.
Die ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter kommen aus verschiedenen Berufsgruppen und sind in der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren. Unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden. Folgende Berufsgruppen kommen insbesondere in Frage:
Öffentlich bestellte oder vereidigte bzw. zertifizierte Immobilienbewertungssachverständige
Architektinnen/Architekten und Bausachverständige
Vermessungsingenieure/-innen mit Erfahrung in der Verkehrswertermittlung von Grundstücken
Immobilienmakler/-innen
Bankfachleute, die mit der Finanzierung von Immobilien oder der Immobilienbewertung und -vermittlung beschäftigt sind
Fachleute aus der Immobilienwirtschaft
Landwirtschaftliche Sachverständige
Die wesentlichen Auswahlkriterien sind Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde in der Wertermittlung und mit den Aufgaben der Gutachterausschüsse sowie die Bereitschaft, seine Befähigung auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Kenntnis des regionalen Marktes wird erwartet.
Interessentinnen und Interessenten für die ehrenamtliche Mitarbeit im Gutachterausschuss für Grundstückswerte können ihre aussagekräftigen Bewerbungen bis zum 30. April 2019 an das
Landratsamt Landkreis Leipzig
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
04550 Borna
richten.
Den Bewerbungen sind beizufügen:
Lebenslauf
Qualifizierungs- und Fortbildungsnachweise
ein selbstverfasstes Sachverständigengutachten (möglichst Verkehrswertgutachten)
Erklärung, dass der/die Bewerber/-in nicht nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist