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Ausgangsbeschränkungen bis 19.04.2020 verlängert

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 31.03.2020

Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung hat das sächsische Kabinett die Ausgangsbeschränkungen bis zum 19.04.2020 verlängert. Die bekannten Regeln gelten daher - mit einigen Klarstellungen - bis zum Ende der Osterferien weiter. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft bleibt ohne triftigen Grund untersagt. Zu den triftigen Gründen zählen weiterhin der Weg zur Arbeit sowie zur Kindernotbetreuung. Auch Wege zum Einkaufen bleiben erlaubt, zudem Abhol- und Lieferdienste, auch in ehrenamtlicher Tätigkeit. Weiter dürfen Bürgerinnen und Bürger das Haus für Arztbesuche und medizinische Behandlungen verlassen. Angepasst wurde die Regelung zu Sport und Bewegung an der frischen Luft. Die Bewegung soll draußen vorrangig im Umfeld der häuslichen Umgebung allein, in Begleitung des Lebenspartners oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen. "Im Ausnahmefall ist das aber auch mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person, erlaubt. Diese Ausnahme stellt aber keine Regel da. Gemeint sind vor allem die Begleitung von alleinstehenden Seniorinnen und Senioren, die sonst nicht mehr das Haus verlassen", erklärt Sozialministerin Petra Köpping. Erlaubt ist künftig auch der Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist. Weiterhin ist es möglich zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren die Wohnung zu verlassen. Auch dürfen unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige begleitet werden. Möglich ist auch die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf. Besuchsverbot bleibt: Bis auf wenige Ausnahmen wird dagegen der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gänzlich untersagt. Ausgenommen sind nur Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Ebenfalls ausgenommen vom Verbot sind notwendige Besuche von Mitarbeitern des Jugendamtes einschließlich des ASD (Allgemeiner Sozialdienst), des Amtsvormundes und Besuche durch Personensorgeberechtigte bzw. von diesen Bevollmächtigen bei Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls. Diese Personen haben ihren Besuch im Vorfeld im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. Kontrollen und Bußgelder
Wer bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, muss die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Dies kann durch eine Arbeitgeberbescheinigung, ein Betriebs- oder Dienstausweis oder durch Personaldokumente erfolgen. "Die Polizei und die Ordnungsbehörden kontrollieren mit Augenmaß aber konsequent", machte Innenminister Prof. Roland Wöller deutlich. Mit der neuen Rechtsverordnung wurde auch ein Bußgeldkatalog zu Eindämmung des Corona-Virus erstellt. Folgende drei wesentliche, häufige Verstöße und die dazugehörigen Regelsätze bzw. Bußgelder wurden festgelegt. § 2 Abs. 1 VO: Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund. Bußgeld: 150 Euro § 3 Nr. 1 - 3 VO: Verstoß gegen Besuchsverbot Bußgeld (für Besuchenden): 500 Euro § 3 Nr. 3 VO  Überschreitung der in der Rechtsverordnung vorgegebenen angegebenen Personenzahl Bußgeld (für verantwortliche Einrichtungsleitung): 500 bis 1.000 Euro - je nach Einrichtungsgröße Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld zwischen fünf und 55 Euro ausgesprochen werden. Ziel der neuen Rechtsverordnung Ausgangsbeschränkungen ist es, weiterhin den physischen sozialen Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, um weitere Ansteckungen zu verhindern. Die neue Corona-Schutz-Verordnung löst die Allgemeinverfügung "Ausgangsbeschränkungen" vom 22. März 2020 ab und gilt bis 19. April 2020. Die trat am 23.03. in Kraft und hatte das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund bis 5. April untersagt Zudem wurde auch die Allgemeinverfügung "Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot von Veranstaltungen" überarbeitet, auch diese gilt bis zum Ablauf des 19. April 2020. Neu sind hier die Ausnahmen von der Schließung von Einrichtungen für: selbst produzierende und vermarktende Baumschulen und Gartenbaubetriebe, Hofläden (...) sowie auch für Optiker, Hörgeräteakustiker sowie für die Abgabe von Briefwahlunterlagen, den Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbst erzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf.