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Das Verbrennen von Pflanzenabfällen ist weiterhin ganzjährig verboten

von Stadt Colditz Stadt Colditz am 27.04.2020

Der Sächsische Landtag hat bereits am 30.01.2019 das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes geändert. Damit wird das sächsische Landesrecht in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz an das geltende Bundesrecht angepasst. In diesem Rahmen wurde die Novellierung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) und die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) vorgenommen. Nach Artikel 3 Nr. 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ist die PflanzAbfV zum 22.03.2019 aufgehoben.   Somit ist eine Verbrennung von Pflanzenabfällen nicht zulässig. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Kreis-laufwirtschaftsgesetz (KrWG). Demnach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zu-gelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.   Anfallende Pflanzenabfälle sind auf der Grundlage des KrWG zu verwerten. Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück auf dem sie angefallen sind, erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten. Für haushaltsübliche Mengen wird die Nutzung einer Biotonne empfohlen. Große Mengen Grünabfälle können ganzjährig kostenpflichtig an den Sammelstellen der KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH oder privaten Entsorgern abgegeben werden. Auch eine Containerstellung durch private Entsorger ist möglich. Garten- und Siedlervereine können nach wie vor Container über die KELL Kom-munalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH beziehen. Sollten alle diese Möglichkeiten nicht genutzt wer-den können, kann nach § 28 Abs. 2 KrWG ein Ausnahmeantrag nur noch bei der Landesdirektion Leipzig, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, gestellt werden. Das Landratsamt Landkreis Leipzig ist hierfür nicht mehr zuständig.   Auch das Verbrennen von Pflanzenabfällen in Feuerschalen und Feuerkörben ist verboten.   Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten (Feuer-brand, Scharka, Blauschimmel des Tabaks) befallen sind, entscheidet das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Referat Pflanzengesundheit Waldheimer Straße 219 01683 Nossen als zuständige Pflanzenschutzbehörde unabhängig von den o. g. Regelungen über die Notwendigkeit und die Art der Vernichtung der pflanzlichen Abfälle.   Dagegen können Lager- Traditions- und Brauchtumsfeuer unter Beachtung und Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Hinweise, Regelungen und Auflagen durchgeführt werden.   Lagerfeuer sind anzeigepflichtig und nur bis zu einem Durchmesser von bis zu 1,5 Meter und einer Höhe von maximal 1 Meter zulässig. Die Maße gelten für das aufgeschichtete Holz. Größere Auf-schichtungen sind verboten. Die Anzeige muss rechtzeitig, während der allgemeinen Dienststunden und mindestens drei Tage vor der Durchführung des Lagerfeuers, beim Ordnungsamt der Stadt Colditz erfolgen. Das Ordnungsamt nimmt Kenntnis und informiert die zuständige Ortsfeuerwehr. Eine schriftliche Eingangsbestätigung o-der eine Genehmigung erfolgt nicht. Die Anzeige muss formlos und schriftlich per Post oder E-Mail erfolgen und mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name, Anschrift und Telefonnummer des Anzeigenden, Datum und Ort des Lagerfeuers sowie den Durchführungszeitraum.   Anzeigepflichtig sind ebenfalls Brauchtums- oder Traditionsfeuer. Sie müssen öffentlich und für jeder-mann zugänglich sein. Sie sind ausschließlich zu folgenden Anlässen zulässig:   - Neujahrsfeuer bis 15. Januar, - Osterfeuer (von Gründonnerstag bis Ostermontag; außer Karfreitag), - Walpurgisfeuer am 30. April, - Sommersonnenwende/Johannistag zwischen 21. und 24. Juni, - Martinsfeuer am 11. November, - Feuer während einer öffentlichen Veranstaltung (z.B. Vereinsfest).   Formulare für die Anzeige von Brauchtums- und Traditionsfeuern stehen auf der Homepage der Stadt Colditz zur Verfügung. Die Anzeige ist mindestens eine Woche vor dem Durchführungstermin des Feu-ers zu stellen. Es erfolgt eine Eingangsbestätigung durch das Ordnungsamt. Bei einer Ablehnung ergeht ein entsprechender Bescheid.   Anzeigefrei sind dagegen kleinere Feuer in befestigten Feuerstätten wie z.B. Gartenkaminen, Terassenöfen und handeslüblichen Feuerschalen bzw. Feuerkörben mit einem max. Durchmesser von 1 Meter.   Weitere Auflagen für alle Feuer   - Es darf nur trockenes und naturbelassenes, unbehandeltes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden (ohne Anstriche und Imprägnierung). - Damit kleine Tiere nicht zu Schaden kommen, darf das Holz erst kurz vor dem Entzünden aufgeschichtet werden. - Bis zu einem Abstand von 100 m vom Wald dürfen Feuer nicht entzündet werden. Zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder Öffnungen und Lagern mit brennbaren Gegenständen ist ein Abstand von mind. 10 m einzuhalten. - Ab Bekanntgabe der Waldbrandwarnstufe 4 oder einer Smogstufe sind Feuer verboten. Das Verbot gilt dann auch für bereits genehmigte Brauchtums- oder Traditionsfeuer. Die Waldbrandwarnstufen können unter www.sachsenforst.de eingesehen werden. - Das Feuer darf nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Windstärke und Windrichtung sind zu beach-ten. Bei störender Rauchentwicklung und bei Funkenflug ist das Feuer umgehend zu löschen. Löschmit-tel sind bereitzuhalten. Nach dem Feuer ist die Feuerstelle vollständig zu löschen. Nach Möglichkeit sind die Nachbarn über das beabsichtigte Feuer zu informieren.   Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes behalten sich Kontrollen im Vorfeld, während der Durchführung und im Nachgang vor. Zuwiderhandlungen werden mit Verwarn- bzw. Bußgeld belegt. Eventuelle Feuerwehreinsätze aufgrund von Verstößen sind kostenpflichtig.