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Bis auf weiteres keine Schulbesuchspflicht für Grund- und Förderschüler

von Stadt Colditz Stadt Colditz am 17.05.2020

  Mit Wirkung vom 18. Mai 2020 wird die Schulbesuchspflicht für Grundschulen und den Primarbereich (Klassenstufe 1 bis 4) der Förderschulen aufgehoben. Die Einschränkung der Schulbesuchspflicht gilt bis 5. Juni 2020. Die Schulpflicht bleibt jedoch auch für diese Schüler weiterhin bestehen. Eltern können damit selbst entscheiden, ob ihre Kinder ab Montag die Grund- oder Förderschule besuchen oder der Schulpflicht weiterhin durch die Lernzeit zu Hause nachkommen. Es muss aber eine formlose Mitteilung (per E-Mail oder Post) der Eltern an die Schule erfolgen, wenn ihre Kinder auch ab Montag, dem 18. Mai 2020, der Schulpflicht weiterhin zu Hause nachkommen.   Für Kindertagesstätten und Horte ergeben sich keine Veränderungen an dem ab Montag, dem 18. Mai 2020 geplanten Vorgehen. Da hier eine Besuchspflicht ohnehin nicht gegeben ist, haben die Eltern hier grundsätzlich immer die Möglichkeit, ihre Kinder nicht in den Einrichtungen betreuen zu lassen. Die Bestimmungen zum eingeschränkten Regelbetrieb bringen sowohl für Eltern als auch für das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und deren Träger erhebliche Herausforderungen mit sich. Gleichwohl wurde in der vergangenen Woche in allen Einrichtungen nach Lösungen gesucht, diese Herausforderungen unter den gegebenen personellen und räumlichen Möglichkeiten zu meistern und dabei sowohl den Interessen der Eltern nach möglichst langen Öffnungszeiten als auch dem Infektionsschutz und der notwendigen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten Rechnung weitgehend zu tragen.   Hintergrund: Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Sicherheitsabstand von 1,5 m auch im Schulgebäude gewahrt sein muss. Wo das nicht der Fall ist, kann keine Pflicht zum Schulbesuch erfolgen, sofern keine anderen Schutzmaßnahmen vorhanden sind.