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Weitere Lockerungen ab dem 6. Juni 2020

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 03.06.2020

Corona-Bürgerhotline: 0800 100 0214Weitere Lockerungen ab 6. Juni 2020 Der Freistaat Sachsen ermöglicht weitgehend die Öffnung, die Nutzung und den Besuch von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Dienstleistern, Handwerksbetrieben, Gaststätten, Beherbergungsstätten, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Sportstätten sowie die Durchführung von Veranstaltungen. Diese Erlaubnis ist an die Einhaltung von Hygieneregeln und die Durchsetzung von Hygienekonzepten gebunden. Der Wiederbetrieb von Bädern, Thermen, Saunen, Freizeitparks, Messen und Kultureinrichtungen steht unter Genehmigungsvorbehalt von Hygienekonzepten durch die zuständigen kommunalen Behörden. Bestehen bleibt die Vorschrift, die physischen sozialen Kontakte zu minimieren, einen Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen einzuhalten, im Nahverkehr, im Einzelhandel und in weiteren konkret bestimmten Institutionen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten. Private Zusammenkünfte im eigenen Wohnumfeld sind erlaubt. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen. Familienfeiern jeglicher Art in Gaststätten oder von Dritten überlassene, getrennte Räume sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig.  Erlaubt sind künftig auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken, Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Alle diese Einrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts den Besuch und das Betreten und Verlassen der Einrichtungen zu regeln. Es sind dafür die Hygienemaßnahmen, die Anzahl der Besucher, der zeitliche Umfang des Besuches und die Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu bestimmen. Untersagt bleiben weiterhin Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzveranstaltungen, Dampfbäder und Dampfsaunen, Prostitutionsstätten und Sportveranstaltungen mit Publikum. Das gilt auch weiterhin für Großveranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern. Vorgehen bei erhöhtem Infektionsgeschehen Um auf Neuinfektionen künftig schnell reagieren zu können, hat die Staatsregierung ein einheitliches Vorgehen in Gebieten mit erhöhtem Infektionsgeschehen beschlossen. Demnach ergreifen die Behörden erste infektionshemmende Maßnahmen spätestens bei 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Dies betrifft auch die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber. Dafür kann ein modernes und datenschutzgerechtes Online-System genutzt werden, das der Freistaat öffentlichen Einrichtungen zur kostenfreien Nachnutzung anbietet. Steigt in einer Region die Zahl der Neuinfektionen auf 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen werden weitergehende Maßnahmen ergriffen, um den Ausbruch einzudämmen und ein Ausbreiten auf andere Regionen zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen. Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020 und ist demnächst abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de Regelungen zu Kitas und Schulen ab dem 8. Juni 2020 Bis Ende Juni bleibt es an den Kitas und Schulen in Sachsen beim eingeschränkten Regelbetrieb. Hinzu kommen aber weitere Flexibilisierungen. So können z. B. unter den bekannten Hygiene- und Abstandsregeln die Schulen in eigener Verantwortung Zeugnisübergaben und Abschlussfeiern durchführen. Das Gleiche gilt für den Schulstart. Die genauen Bestimmungen wird das Kultusministerium noch rechtzeitig bekannt gebe.
Was ist neu an Schulen? Alle Schularten: Mit Zustimmung der Schulleitung können Elternabende, Elterngespräche, Konferenzen und Gremiensitzungen zu grundlegenden schulischen Angelegenheiten sowie Veranstaltungen zum Schuljahresende unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen und unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes auf dem Schulgelände durchgeführt werden. Die Schulbesuchspflicht bleibt an Grundschulen weiter ausgesetzt. Das heißt, die Eltern entscheiden selbst, ob ihre Kinder in der Schule oder weiter zu Hause lernen. Die Schulpflicht bleibt bestehen. Die Eltern werden gebeten per Post oder Mail der Schule bekannt zu geben, wenn ihr Kind die Schulpflicht zu Hause erfüllt. Kinder, die nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen wollen, werden in ihrer Lernzeit von ihren Lehrern mit Aufgaben betraut. Ein Wechselmodell ist nicht möglich. Die Eltern müssen sich zwischen dem Unterricht in der Schule oder dem Lernen von zu Hause aus entscheiden. Die strikte Gruppentrennung und die tägliche Pflicht zur Aufgabe der "Gesundheitsbescheinigung" bleiben bestehen. Für Schüler der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für Schüler der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 und 12) einschließlich der berufsbildenden Schulen bleibt es beim eingeschränkten Regelbetrieb. Es wird weiter im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Es besteht Schulbesuchspflicht an den Präsenztagen. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung. Was ist neu in Kitas? Die Betreuung findet weiter in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt. In manchen Einrichtungen kann es aber sinnvoll sein, eine größere Gruppe in einem größeren Bereich der Einrichtung mit mehreren pädagogischen Fachkräften zu bilden, um die Betreuung auch in Randzeiten in den stabilen Gruppen anzubieten und Pausenzeiten zu gewährleisten. Das könnten zum Beispiel eine ganze Etage oder zwei benachbarte Räume mit einem gemeinsamen Sanitärtrakt sein. Bei der Gruppengröße gilt die Maxime: So klein wie möglich, so groß wie nötig. An der täglichen "Gesundheitsbescheinigung" durch die Eltern wird festgehalten. Spätestens nach den Sommerferien soll wieder in den kompletten Normalbetrieb gewechselt werden soll, wenn es das Infektionsgeschehen erlaube. Die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas gilt vom 8. bis zum 29. Juni 2020 und ist demnächst abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de Informationen zum Schul- und Kitabetrieb in Zeiten der Corona-Pandemie gibt es auch im Blog des Kultusministeriums: www.bildung.sachsen.de/blog