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Schule nach den Ferien im Normalbetrieb

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 03.08.2020

Information des Sächsischen Staatsminsteriums für KultusSchulen in Sachsen starten am 31. August 2020 in den Normalbetrieb unter Pandemiebedingungen. Damit werden 485.000 Schüler zu Beginn des neuen Schuljahres an fünf Tagen in der Woche in ihren Klassen und Kursen nach den geltenden Stundentafeln und Lehrplänen unterrichtet. Für alle Schüler gilt die uneingeschränkte Schulbesuchspflicht. Die Kitas befinden sich bereits seit dem 29. Juni 2020 im Normalbetrieb unter Pandemiebedingungen. Um auf das Pandemiegeschehen reagieren zu können und eine Ausbreitung zu verhindern, wurde ein Vier-Stufen-Plan vorbereitet, der bei lokalen Ausbrüchen ein schnelles und sicheres Handeln der Schulen und Kitas ermöglicht. Sollten Infektionszahlen steigen und eine Kita oder Schule betroffen sein, sieht der Plan vor, dass zunächst gestaffelt vorgegangen wird. Die Kontakte werden ermittelt, es wird untersucht und einzelne Kinder oder Gruppen in Quarantäne geschickt. Auch lokale Schulschließungen können nicht ausgeschlossen werden. Kommt es zu Quarantänemaßnahmen oder 14-tägigen Schulschließungen erhalten die Schüler Lernaufgaben für zu Hause. Wechselmodelle zwischen Lernen Zuhause und Präsenzteilen in der Schule sind aufgrund der Kürze der Maßnahmen nicht sinnvoll.  Die Schulen müssen auf die vorübergehende Lernzeit zuhause vorbereitet sein. Sie bekommen dazu Handlungsempfehlungen und eine lehrplangerechte Materialsammlung, die über eine digitale Bildungsplattform zur Verfügung steht. Der Stufenplan Der Stufenplan basiert auf folgenden Szenarien und Handlungsoptionen bezogen auf 100.000 Einwohner des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt und einem Zeitraum von 7 Tagen. 1.            Bis 20 Neuinfektionen Bei Fallzahlen von bis zu 20 Neuinfektionen ist grundsätzlich von einer Normallage auszugehen. In diesem Fall werden allgemeine Maßnahmen wie beispielsweise Kontaktnachverfolgung vom Gesundheitsamt ergriffen, um einen weiteren Anstieg des Infektionsgeschehens zu verhindern. Wenn Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom Infektionsgeschehen betroffen sind: In der Regel bleiben Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflegestellen und Schulen geöffnet. Es kann aber zur Anordnung von Quarantänemaßnahmen bezüglich einzelner Schüler bzw. Beschäftigter der Einrichtungen sowie von Gruppen und Klassen kommen. Arbeitet eine Kindertageseinrichtung nach offenem/teiloffenem Konzept, so kann die gesamte Einrichtung geschlossen werden. Ausnahme ist auch hier eine Fall-Konstellation, dass sich ein Infektionsgeschehen auf eine Schule bzw. Einrichtung der Kindertagesbetreuung sowie ggf. benachbarte Einrichtungen konzentriert (lokaler Hotspot). Hier wird das Gesundheitsamt fallabhängig auch bei insgesamt niedrigen Fallzahlen über eine vorrübergehende Schließung der Schulen bzw. Kita/Kindertagespflegestelle entscheiden. Eine Schließung erfolgt in der Regel über 14 Tage.  2.            Von 21 bis zu 35 Neuinfektionen Es werden in der Regel die gleichen Maßnahmen ergriffen wie in der 1. Phase. Allerdings erfolgt eine Intensivierung der Maßnahmen. Bei diffusem Infektionsgeschehen im Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt mit Infektionsfällen bei Schülern, Lehrern bzw. anderen Beschäftigten in mehreren Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen erfolgt in der Regel keine vollständige Schließung aller Einrichtungen. Ausnahme sind auch hier Fälle, in denen sich gerade die Neuinfektionen an der jeweiligen Schule bzw. Kita/Kindertagespflegestelle konzentrieren. Hier entscheidet das Gesundheitsamt im Einzelfall. Sollte sich das Infektionsgeschehen auf eine Region innerhalb eines Landkreises bzw. bestimmte Stadtteile einer Kreisfreien Stadt konzentrieren, wird das Gesundheitsamt im Falle der Notwendigkeit Einrichtungen nur in diesem Bereich vorrübergehend schließen und ansonsten Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen geöffnet halten. 3.            Von 36 bis zu 50 Neuinfektionen Bei einem Neuinfektionsgeschehen und Betroffenheit von einzelnen Schulen und Kin- dertageseinrichtungen/Kindertagespflegestellen wird auch eine vorübergehende Schließung von Einrichtungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens notwendig werden. Das kann auch beinhalten, dass einzelne Schulen bzw. Kindertageseinrich- tungen/Kindertagespflegestellen geschlossen werden, wenn diese selbst gar nicht bzw. nur geringem Umfang selbst von Neuinfektionen betroffen sind und das Infektionsgeschehen von Betrieben oder anderen Einrichtungen in der Nachbarschaft ausgeht. Schließungen werden zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt, in der Regel 14 Tage. In den Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten werden die Entscheidungen in Krisenstäben vorbereitet. Die Schulträger und die jeweiligen Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung werden hier ebenso eingebunden, wie auch die kommunalen Verantwortungsträger für die Kindertagesbetreuung (Jugendämter und Gemeinden/Eigenbetrieb Kita). 4.            Über 50 Neuinfektionen Bei einem Neuinfektionsgeschehen im Umfang von über 50 Neuinfektionen wird regelmäßig auch die Schließung von Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen notwendig sein, um das Neuinfektionsgeschehen einzudämmen und wieder zu reduzieren. Dies umfasst auch großräumige Schließungen von Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen und kann auch die Schließung aller Schulen und der Kindertagesbetreuung des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt umfassen. Die Entscheidungen werden über den Krisenstab des Landes vorbereitet unter Einbeziehung des Kultusministeriums und der kommunalen Spitzenverbände (SSG und SLKT). Über die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflegestätten entscheidet in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes ausschließlich das örtlich zuständige Gesundheitsamt (Landkreis/ Kreisfreie Stadt). Das Gesundheitsamt entscheidet des Weiteren in allen Phasen über die Durchführung und Umfang von Tests und Maßnahmen der Nachverfolgung. Eine Notbetreuung bei Schließung von Kita oder Grundschule erfolgt im Übrigen nur für unmittelbar systemrelevante Berufsgruppen, wenn beide Personensorgeberechtigten in entsprechenden Bereichen tätig sind. Ausgewählte Hygieneregeln für den Schulbetrieb nach den Sommerferien: Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m gilt im kommenden Schuljahr für Schulen und schulische Veranstaltungen nicht mehr. Die an der Schule tätigen Personen müssen täglich dokumentiert werden, um Infektionsketten besser nachvollziehen zu können. Eine Gesundheitsbestätigung, wie sie bisher im eingeschränkten Regelbetrieb an Grundschulen notwendig war, entfällt für den schulischen Bereich künftig. Wer die Schule betritt, muss unverzüglich die Hände waschen oder desinfizieren. Personen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind oder Symptome zeigen, dürfen nach wie vor die Schulen nicht betreten. Weitere Informationen finden Sie auf https://www.coronavirus.sachsen.de/