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Corona: Online die Quarantäne-Zeit berechnen

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 24.03.2022

Im Landkreis Leipzig sind die Zahlen der COVID-19-Infektionen anhaltend hoch, siehe auch die aktuellen Zahlen im Dokumente Download. In Spitzenzeiten kann es sein, dass das Gesundheitsamt nicht mehr zu allen Betroffenen telefonisch Kontakt aufnehmen kann. Es werden aber alle Quarantäne-Bescheide bearbeitet und versendet. Weil dies einige Zeit in Anspruch nimmt, bietet das Gesundheitsamt einen Quarantänerechner an, mit dem Sie Gewissheit über Ihren Quarantäne-Zeitraum erhalten. Die Excel-Liste ebenfalls ist im Dokumenten-Download zu finden. Ausschlaggebend für die Berechnung ist der Tag, an dem der Test abgenommen wurde. Grundsätzlich dauert die Quarantäne zehn Tage. Eine Freitestung mit einem negativen Schnelltest ist bei Symptomfreiheit ab dem 7. Tag möglich. Mit Online-Meldeportal geht es schneller Wer bei der Testung beim Arzt oder bei der testenden Stelle eine Mobilnummer angegeben hat, erhält wenn der Test positiv ausfällt eine SMS mit dem Zugang zu einem Meldportal, in dem Betroffene alle eigenen Angaben und die Angaben aller Haushaltsangehörigen eintragen, die einen Quarantänebescheid brauchen. Wer sich nicht über das Online-Tool meldet oder für Kontaktpersonen eine Quarantänebescheinigung braucht, sendet bitte die Daten der Kontaktpersonen im eigenen Haushalt oder Lebenspartner, die nicht im selben Haushalt leben, an die E-Mail-Adresse gesundheitsamt@lk-l.de Das Gesundheitsamt braucht für die Bearbeitung Name, Vorname, Geburtsdatum von Kontaktperson sowie der positiv getesteter Person und ggf. die abweichende Adresse der Kontaktperson. Allerdings nur, wenn wirklich eine Quarantänebescheinigung benötigt wird. Wichtig ist, dass sich nur die Kontaktpersonen in Quarantäne begeben müssen, die nicht ausreichend immunisiert sind. Das sind Personen, die entweder:  1. nicht vollständig geimpft (3x geimpft) oder genesen und geimpft sind oder
2. ausschließlich genesen sind (ohne zusätzliche Impfung) und der PCR - Test länger als 90 Tage zurückliegt oder 
3. ausschließlich zweimal geimpft sind und die letzte Impfung länger als 90 Tage zurückliegt.
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