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Mindestunterhalt – Beträge steigen zum 1. Januar 2024
von Landkreis Leipzig am 19.12.2023
Zum 01. Januar 2024 treten für die laufenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) gemäß Düsseldorfer Tabelle Veränderungen in Kraft.
Der für das Kind geltende Unterhaltsbedarf richtet sich nach der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. Jahrgang 2023 Teil I Nr. 330).
Damit ergibt sich folgende geänderte Leistungsvoraussetzung und Neuberechnung:
für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2024
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)
Mindestunterhalt
480 Euro
Anrechnung staatliches Kindergeld
250 Euro
Zahlbetrag durch das Jugendamt
230 Euro
für die Altersstufe 2 (6-11 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2024
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)
Mindestunterhalt
551 Euro
Anrechnung staatliches Kindergeld
250 Euro
Zahlbetrag durch das Jugendamt
301 Euro
für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2024
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)
Mindestunterhalt
645 Euro
Anrechnung staatliches Kindergeld
250 Euro
Zahlbetrag durch das Kindergeld
395 Euro
Teilzahlungen des Pflichtigen oder von Dritten werden von diesen Beträgen abgezogen.
Jugendamt
Landratsamt Landkreis Leipzig