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Grundwasser zu nutzen, ist oft erlaubnispflichtig

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 04.01.2018

Was viele nicht wissen, wer Grundwasser entnimmt, zu Tage fördert oder (ab-)leitet benötigt grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ausgenommen hiervon sind geringe Mengen, die für die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau, einschließlich Kleingärten in Kleingartenanlagen nach § 1 Absatz 1 Bundeskleingartengesetz genutzt werden. Diese müssen ihre Grundwasserbenutzung aber anzeigen, wenn - die jährliche Grundwasserentnahmemenge 2.000 m3 übersteigt - oder die Benutzung in einem Heilquellenschutzgebiet, Trinkwasserschutzgebiet - oder die Benutzung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Innenbereich nach § 34 BauGB) erfolgen soll (Diese Anzeigepflicht besteht gem. § 2 Abs.1 Erlaubnisfreiheits-Verordnung) Zwingend ist die Anzeige aber immer bei einer Neubohrung (Erdaufschluss)/Errichtung eines Brunnens, auch wenn die Entnahme von Grundwasser in geringen Mengen erfolgen soll. (§ 49 WHG i. V. m. § 41 Sächsisches Wassergesetz). Wir bitten deshalb alle Betroffenen bestehender Grundwasserbenutzungen ihrer Anzeigepflicht bis zum 31.03.2018 nachzukommen. Als Ansprechpartnerinnen stehen Frau Schob (janet.schob@lk-l.de, Tel.: 03437 9841918) und Frau Napierala (silvia.napierala@lk-l.de; Tel.: 03437 984 1909) zur Verfügung. Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt Sachgebiet Wasser/Abwasser
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