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Neue Abfallwirtschafts- und Abfallgebührensatzung zum 01.01.2019 in Kraft getreten

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 02.01.2019

Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VWGO mit dem mehrere Antragsteller die vorläufige Aussetzung des Vollzuges der Abfallwirtschafts- und Abfallgebührensatzung zum 01.01.2019 begehrten, wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.12.2018 unter Zugrundelegung der von den Antragstellern geltend gemachten Einwänden abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob die neuen Satzungsregelungen des Landkreises Leipzig offensichtliche Rechtsmängel aufweisen, die dem geplanten Inkrafttreten der Satzungsregelungen zum 01.01.2019 entgegenstehen. Derartige Rechtsmängel konnte das Oberverwaltungsgericht nicht erkennen und lehnte deshalb folgerichtig den Antrag ab. Ob die Antragsteller auch nach den Hinweisen des Senats an ihren Einwänden festhalten und ein Normenkontrollverfahren anstrengen, ist offen. In der Streitsache hatten 12 Antragsteller (Wohnungsgesellschaften, Vermieter und Mieter) mit Datum vom 18.12.2018 die zeitweilige Außervollzugsetzung der neuen Satzungen unter anderem begehrt, weil die Satzungsregelungen angeblich gegen datenschutzrechtliche Belange verstießen, da bei den Einwohnermeldeämtern die Anzahl der zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Jahres auf einem Grundstück gemeldeten Personen abgefragt werde. Auch würden die Satzungsregelungen den gesetzlichen Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht hinreichend Rechnung tragen, da beim Einsatz von Großcontainern nur ein sehr geringer Anreiz bestünde das Müllaufkommen gering zu halten, weil die dadurch bewirkte finanzielle Ersparnis sich beim Einzelnen praktisch nicht bemerkbar mache.  Des Weiteren würden die Antragsteller mit den Vorauszahlungskosten belastet, dies stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 GG dar. In der Urteilsbegründung wurde durch das OVG darauf verwiesen, dass es im Regelungsermessen des Satzungsgebers liegt, ob er bei grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren, wie der Abfallbeseitigungsgebühr, auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher als Schuldner der Abfallgebühren heranzieht. Dies werde auch von den Klägern selbst nicht in Zweifel gezogen. Im Hinblick auf den stichtagsbezogenen Abruf der Anzahl von gemeldeten Personen auf einem Grundstück sind Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht erkennbar. Anonym bleibende Angaben ohne Bezug zu einer identifizierbaren Person unterfallen nicht den spezifischen rechtlichen Vorgaben für personenbezogene Daten.  Im Übrigen ermächtigt § 3 a Abs. 4 SächsABG die Meldebehörden zur Übermittlung der für die Heranziehung des Gebührenschuldners erforderlichen Daten. In Bezug auf die angeblich fehlenden Anreize zur Mülltrennung führt das Gericht aus, dass auch der Umstand, dass - wie bei größeren Wohngebäuden weithin üblich - die Satzung eine gemeinschaftliche Nutzung von Abfallgroßbehältern ermöglicht, keinen offensichtlichen Verstoß gegen die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes begründen. Das in der Gesamtschau der Satzungsregelungen offensichtlich kein die Müllvermeidung anreizendes Grundkonzept enthalten ist, sei nicht erkennbar. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Antragsteller oder Dritter durch den Erlass der Vorausleistungsbescheide sei nach Ansicht des Gerichtes nicht zu befürchten. Kontakt
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