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Schnittverbot vom 1. März bis 30. September

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 15.02.2017

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (z.B. Gärtnerei) stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Dies betrifft auch alle Gehölze auf bebauten Grundstücken, z.B. auch Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln und Birken.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Zulässig sind auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen und nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Verstöße gegen das Schnittverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. In begründeten Fällen kann durch die untere Naturschutzbehörde eine kostenpflichtige Befreiung erteilt werden.