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Gaststätten, Hotels und andere benötigen Hygieneschutzkonzepte

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 14.05.2020

Die Sächsische Corona-Schutzverordnung sieht ab dem 15. Mai 2020 weitreichende Lockerungen vor. Diese sind an verschiedene Bedingungen geknüpft. Unter anderem sind für die Einrichtungen Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen. Grundsätzlich gilt: Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen und gelten in allen Lebensbereichen. Im öffentlichen Raum gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen (ausgenommen Personen des eigenen, eines weiteren Hausstandes, der PartnerIn, sowie im Sorge- oder Umgangsrecht) Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum reduzieren Abweichungen vom Mindestabstand sind möglich in Kitas und Schulen (hier gelten gesonderte Regeln) Eltern und Sorgeberechtigte müssen darauf achten, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen eine Mund-Nasenbedeckung tragen, sofern sie dazu in der Lage sind. Menschen mit Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen können auf eine Mund-Nasenbedeckung verzichten, sofern sie dazu nicht in der Lage sind, bitte geeigneten Nachweis mitführen. Es dürfen nur Personen ohne COVID-19-verdächtige Symptome die Geschäfte, Betriebe, Einrichtungen bzw. Angebote besuchen.  Möglichkeiten der freiwilligen Gästeregistrierung sind, soweit möglich, vorzuhalten um eine Kontaktverfolgung zu erleichtern. Hygienekonzepte in eigener Verantwortung Angesichts der gelockerten Corona-Regelungen müssen durch die Geschäfte, Betriebe, Einrichtungen u.a. Hygienekonzepte in eigener Verantwortung erstellt werden und sind auf Nachfrage dem Gesundheitsamt oder anderen Behörden zur Überprüfung vorzulegen. Nur für Freibäder, Kinos, Freizeit- und Vergnügungsparks, Theater, Musiktheater, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, etc. muss das Hygienekonzept vom Gesundheitsamt im Vorfeld genehmigt werden.
Gastronomiebetriebe Der Betrieb von Gastronomiebetrieben ist wieder erlaubt. Geschlossen bleiben müssen Discotheken, Clubs und Musikclubs, auch der Barbetrieb ist nicht zulässig. Verboten ist z.B. auch das Rauchen von Shishas. Bitte beachten Sie die detaillierten Regelungen in der Anordnung von Hygieneauflagen (siehe Dokument Download) Hilfestellungen des DEHOGA Sachsen zur Erarbeitung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte für gastliche Betriebe: Hygienekonzepte im Gastgewerbe - Leitlinien und Checkliste zum Download der IHK Leipzig: https://www.leipzig.ihk.de/corona/rechtliche-fragen/#c15060 Hotels- und Beherbergungsbetriebe Der Betrieb von Hotels und Beherbergungsstätten sowie die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern und Camping- sowie Wohnmobilstellplätzen und ähnlichem ist gestattet, wenn Schwimmbäder im Innenbereich, Saunen und Dampfbäder geschlossen bleiben. Auch hier gibt es gesonderte Regelungen in der Anordnung von Hygieneauflagen (siehe Dokument Download) zu beachten.  Die IHK und die DEHOGA unterstützt bei Erarbeitung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte (siehe oben) Geschäfte
Der Betrieb von Einzelhandels- und Großhandelsgeschäften ist erlaubt. Der Betrieb von Einkaufszentren ist erlaubt, sofern die Geschäftsführung ein Konzept vorlegt, mit dem die Besucherströme gelenkt werden können und die Abstandsregelungen eingehalten werden. Für die Einhaltung der Regeln ist eine verantwortliche Person vor Ort zu benennen. Die Öffnung der Geschäfte ist nur zulässig, wenn das Personal, soweit keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen, eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen Kunden po 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlenkung erfolgt. Hier sind die Hygieneregeln für Ladengeschäfte aller Art zu beachten, die Sie in der Anordnung von Hygieneauflagen (siehe Dokument Download) finden.
Dienstleistungen mit engem Körperkontakt (Friseure, Kosmetik-, Nagel-, Tattoostudios, Massagen etc.) Öffnen dürfen Friseure, Fußpflege, Friseure, Kosmetik-, Nagel-, Tattoostudios, Massagen und artverwandte Dienstleister unter Beachtung der Hygieneauflagen und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie ggf. branchenspezifischer Konkretisierungen zum Schutz der Kunden und der Beschäftigten. Bitte beachten Sie die detaillierten Regelungen in der Anordnung von Hygieneauflagen (siehe Dokument Download) Folgende Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr müssen ebenfalls ein Hygienekonzept erstellen: Einrichtungen der Soziokultur, Gästeführungen, Literaturhäuser, Kleinkunstbühnen, Gedenkstätten, (Fach-)Bibliotheken, Archive, Museen, Galerien, Ausstellungshäuser, Außenanlagen von Tierparks, Botanische und zoologische Gärten sofern eine Mund-Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen getragen wird.  Volkshochschulen, Musikschulen, Fahr-, Flug- und Bootsschulen sowie Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Sprach- und Integrationskurse, Bildungseinrichtungen und -Veranstaltungen, Tagungs- und Konferenzstätten etc. Handwerksbetriebe Einrichtungen des Gesundheitswesens Seniorentreffpunkte Spielplätze Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen Bitte beachten: Maßgeblich sind folgende Rechtsvorschriften, insbesondere die Anordnung von Hygieneauflagen sind sehr umfangreich und detailliert aufgeführt. Dort finden sich auch die Hygieneregeln für Sportstätten, Fitnessstudios und Tanzschulen, Freibäder, öffentlichen Toiletten sowie Sanitäranlagen auf Campingplätzen, für die Tierparks und Bibilotheken und anderes mehr. Corona-Schutz-Verordnung mit umfangreichen und detaillierten Anforderungen (siehe Dokument Download) Allgemeinverfügung Anordnung von Hygieneauflagen  (siehe Dokument Download) Branchenspezifische Regelungen zur Hygiene und Arbeitsschutz Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes
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