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Neue Corona-Schutzverordnung - Sachsen beschließt weitgehende Lockerungen

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 12.05.2020

Ab Freitag, dem 15. Mai 2020, dürfen in Sachsen Gaststätten, Hotels und Pensionen sowie Beherbergungsbetriebe wieder öffnen. Auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt, dies gilt nach einem aktuellen Gerichtsurteil bereits ab dem 12. Mai 2020. Begründet wird diese Öffnung mit den wenigen Neuinfektionen, die in den vergangenen Tagen in Sachsen festgestellt wurden. Weiterhin sind die Lockerungen möglich, da die meisten Bürgerinnen und Bürger der aktuellen Situation mit Vernunft und Umsicht begegnen. Um die Ausbreitung des Virus Sars-COV-2 weiter einzudämmen, bleibt der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Meter und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auch weiterhin bestehen. Bedingung für die Öffnung ist ein Hygienekonzept, dass nach den spezifischen Gegebenheiten erstellt werden muss. Die jeweiligen Berufsgenossenschaften haben in den meisten Fällen bereits Konzepte entwickelt, an denen sich Gastronomen, Hoteliers und Betreiber orientieren können (weitere Informationen folgen). Folgende Auflagen müssen neben dem Hygienekonzept in Gastronomiebetrieben eingehalten werden: in jedem Lokal muss eine Person für die Einhaltung und Überprüfung des Hygieneplans zuständig sein eine Person muss die Gäste am Eingang auf die entsprechenden Schutzbestimmungen hinweisen Gruppen aus zwei Haushalten dürfen an einem Tisch sitzen zu Nachbartischen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden Bedienungen müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen offene Speisen zur Selbstbedienung und Buffets sind nicht erlaubt, bei SB-Angeboten muss das Besteck einzeln herausgegeben werden Shisha-Rauchen ist nicht gestattet Spender mit Desinfektionsmittel müssen am Eingang und im Sanitärbereich aufgestellt werden bargeldloses Bezahlen wird bevorzugt Weiterin sind ab 15. Mai gestattet: Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen bei Einhaltung der Abstandsregeln Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,  eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden, und sichergestellt ist, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird Möglich ist der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen einschließlich der Durchführung von Übungsstunden und der praktischen Prüfung. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst, Soziokultur und Gästeführungen Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte  Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks, Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist wieder zulässig, dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen von Sportlerinnen und Sportlern. Ab dem 15. Mai dürfen sich auch wieder Angehörige von zwei Haushalten treffen - also etwa zwei Familien, zwei Paare oder die Mitglieder aus zwei Wohngemeinschaften. Sie sollen weiterhin einen Abstand von 1,50 Metern zueinander einhalten Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution. Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationären Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Durch Allgemeinverfügung können weiterhin Ausnahmen von den Besuchsverboten zugelassen und Hygienevorschriften erlassen werden. Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist. Um trotz der Lockerungen in Gebieten mit einem erhöhten Infektionsrisiko konkret räumlich reagieren zu können, ergreifen die Landkreise und Kreisfreien Städte künftig Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens spätestens dann, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten. Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlten werden entsprechend werden regional oder auf einzelne Einrichtungen begrenzte Maßnahmen ergriffen. Fast alle Regelungen dieser Verordnung treten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Regelungen zum Besuch von Kitas und Schulen laut der entsprechenden Allgemeinverfügung treten am 18. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft. Die neue Corona-Schutzverordnung finden Sie im Dokument Download. Stand 12.05.2020
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