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Die neuen Regeln für den Sport
von Landkreis Leipzig am 31.05.2021
Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber im Bereich Sport zwischen Außenanlagen und Außenbereich. Der Sport im Außenbereich, also fernab von Sportplätzen, ist nur für Minderjährige gestattet. Alle anderen müssen ihre sportlichen Aktivitäten in einer Anlage ausführen.
Für Minderjährige gilt: von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Kontaktfreier- und Kontaktsport
bis 20 Minderjährige im Außenbereich, also außerhalb von Sportplätzen etc.:
keine Testpflicht
Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen:
in Gruppen bis 30 Personen
Kontakterfassung
keine Testpflicht
Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen:
in Gruppen bis 30 Personen
tagesaktueller Test
Kontakterfassung
Kontaktsport auf Außensportanlagen:
tagesaktueller Test
in Gruppen bis 30 Personen
Kontakterfassung
Für Erwachsene gilt:
Sport im Außenbereich:
es gelten die Kontaktbeschränkungen nach § 4 der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen:
In Gruppen bis 30 Personen
Kontakterfassung
Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen:
in Gruppen bis 30 Personen
tagesaktueller Test
Kontakterfassung
Kontaktsport auf Außensportanlagen:
in Gruppen bis 30 Personen
tagesaktueller Test
Kontakterfassung
Für alle gilt: Übungsleiter und Übungsleiterinnen müssen einen tagesaktuellen Test (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen. Genesene und Geimpfte sind von der Testpflicht befreit. Letztere werden in der Zählung der maximal zulässigen Personenanzahl nicht berücksichtigt (laut SchAusnV 8 Absatz 2). (Hier muss aber nochmal mit SMS abgestimmt werden)
Inzidenz unter 50
für alle Altersgruppen ist dann auch der Kontaktsport auf Innensportanlagen möglich
Test und Kontaktdaten
Sportveranstaltungen mit Publikum unter Vorlage eines tagesaktuellen Tests (nicht älter als 24 Stunden), mit Hygienekonzept und tagesaktuellem Test (Schultestung und Arbeitgebertestung werden auch anerkannt)
Inzidenz unter 35 (an 14 aufeinanderfolgenden Tagen)
Die Testpflicht entfällt für die vorgenannten Sportmöglichkeiten, dies gilt nicht für Sportveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Welche Tests werden anerkannt?
Grundsätzlich nicht älter als 24 Stunden
vor Ort unter Aufsicht,
durch Leistungserbringer wie Testzentren
betriebliche Testung "durch fachkundige beziehungsweise eingewiesene Personen durchgeführt oder beaufsichtigt werden". Auch bei den Tests von Schülerinnen und Schülern handelt es sich laut SMS um eine betriebliche Testung handelt. Entsprechende Formulare liegen an den Schulen vor, es ist allerdings unterschiedlich, ob die Bescheinigungen immer oder nur auf Nachfrage ausgestellt werden. Das entscheidet jede Schule für sich. Bei der Schultestung gilt weiterhin, dass diese nicht älter als 24 Stunden alte sein darf. Wer also montags getestet wird, und mittwochs zum Training geht, kann den Nachweis von Montag nicht nutzen und muss sich beispielsweise in einem Testzentrum oder vor Ort testen lassen.