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Öffentliche Auslegung Entwurf Einbeziehungssatzung ?Ortsteil Schönbach Nr. 2 Zum Stausee?

von Stadt Colditz Stadt Colditz am 20.06.2017

Öffentliche Auslegung Entwurf Einbeziehungssatzung „Ortsteil Schönbach Nr. 2 Zum Stausee“ Teilflächen der Flurstücke 157/10; 342/1 und 378/1 Gemarkung Schönbach     Der Stadtrat der Stadt Colditz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.04.2017 mit Beschluss Nr.196/2017 den Entwurf der Einbeziehungssatzung „Ortsteil Schönbach Nr. 2 Zum Stausee“, Teilflächen der Flurstücke 157/10; 342/1 und 378/1 Gemarkung Schönbach, in der Fassung vom 31.03.2017, bestehend aus Planteil mit Textteil und Begründung, gebilligt und diesen gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. §§ 34 Abs. 4 Nr. 3 und 13 BauGB zur Offenlage bestimmt.   Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung ist aus der Abbildung ersichtlich.   Der Entwurf der Einbeziehungsatzung in der Fassung vom 31.03.2017, bestehend aus Planteil mit Textteil und Begründung, liegt vom 02.06.2017 bis einschließlich 03.07.2017 in der Stadtverwaltung Colditz, Bauamt, Außenstelle OT Hausdorf, Hauptstraße 38, 04680 Colditz während der nachfolgenden Öffnungszeiten öffentlich aus: Montag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr   Während dieser Frist können Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift in der Stadtverwaltung Colditz abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Bedenken und Anregungen schriftlich mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nach Beendigung dieser Auslegung endet gleichzeitig die Möglichkeit, Bedenken und Anregungen abzugeben.   Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Absatz 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.   Colditz, 24.05.2017   Matthias Schmiedel Bürgermeister