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Unterhaltsvorschuss - neue Regelung tritt in Kraft

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 29.06.2017

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand. Mit der gesetzlichen Neuregelung können nunmehr auch Kinder im Alter zwischen 12 und 18 Jahren Unterhaltsvorschuss erhalten. Auch die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist entfallen. Der Unterhaltsvorschuss bietet übergangsweise Hilfe in einer schwierigen Lebens- und Erziehungssituation und soll den alleinerziehenden Elternteil entlasten. Dabei soll der eigentlich barunterhaltspflichtige Elternteil nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden. Ist er ganz oder teilweise leistungsfähig, wird die verauslagte Unterhaltsvorschussleistung von ihm zurückgefordert. Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht, wenn das Kind: das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist und das Kind trotz nachweislicher Bemühungen des Elternteiles, bei dem es lebt, nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält, das Kind nach dem Tod des anderen Elternteiles oder eines Stiefelternteiles Waisenbezüge nicht in Höhe des jeweils geltenden Regelunterhalts erhält nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer benötigen eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt; bei einer Aufenthaltserlaubnis sind im Einzelfall noch zusätzliche Voraussetzungen zu prüfen. Mit der neuen Gesetzesreglung haben unter bestimmten Bedingungen auch Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet oder bereits 72 Monate diese staatliche Leistung bezogen haben, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch/SGB II (Arbeitslosengeld II) bezieht die Hilfebedürftigkeit des Kindes kann nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die Unterhaltsleistungen nach dem UVG vermieden werden oder der betreuende Elternteil verfügt mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von mindestens 600 Euro brutto Für alle Kinder, deren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vor dem 01.07.2017 wegen Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen einzustellen ist, muss ein erneuter Antrag gestellt werden. Diesem sind alle notwendigen Unterlagen in Kopie (erneut) beizufügen. Zum Antragsverfahren: Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, beantragt werden. Eine Übersendung per E-Mail genügt nicht. Die Antragsformulare und weiterführende Informationen können auf der Homepage des Landkreises www.landkreis-leipzig.de unter dem Suchbegriff Unterhaltsvorschuss heruntergeladen werden. Außerdem liegen die Antragsformulare im Bereich des Sachgebietes Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes in Borna, als auch in Grimma aus. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Gern können Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an das Jugendamt übersenden. Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen. Auf Grund der zu erwartenden zusätzlichen Antragsverfahren kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Durch den Umzug des Jugendamtes am Standort Grimma bleibt der Bereich Unterhalt und Unterhaltsvorschuss vom 12. bis zum 19.7. 2017 für den Besucherverkehr geschlossen. Ab dem 20.7.2017 finden Sie uns im Haus 7, Bahnhofstraße 5, 04668 Grimma. Zwischenzeitliche und unaufschiebbare Anfragen können an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Standort Borna gestellt werden.