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Aktuelle Änderungen im Waffenrecht
von Landkreis Leipzig am 04.08.2017
Am 06.07.2017 trat das eine Novelle zum Waffengesetz in Kraft. Für Waffenbesitzer ergeben sich durch die Gesetzesnovelle insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem ist es bis zum 1. Juli 2018 möglich, straffrei illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben.
Aufbewahrung von Waffen
Das neue Gesetz hebt u.a. die Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition an. Nach Inkrafttreten der WaffG-Novellierung sind Behältnisse der Stufe A bzw. B nach VDMA 24992 als Neuanschaffung für die Waffenaufbewahrung nicht mehr zulässig.
Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, sind ungeladen in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit Widerstandsgrad 0 oder I (abhängig von Art und Zahl der Waffen) entspricht und zum Nachweis dessen von einer akkreditierten Stelle zertifiziert ist.
Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden. Die Besitzstandsregelung des geänderten Waffengesetzes bezieht sich also ausschließlich auf schon vorhandene, im Besitz des Waffenerlaubnisinhabers befindliche legale Schusswaffen ab Gültigkeit des Gesetzes, also am 6. Juli 2017. Das Datum des Erwerbs des Eigentums an einer Waffe ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Ausschlaggebend für die Übergangsvorschrift ist das Datum der Übernahme der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über eine Waffe, also das Datum des Erstbesitzes.
Das bedeutet beispielsweise auch in Erbfällen nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle, dass die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten.