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Stimmzettel zur Bundestagswahl 2017

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 12.09.2017

Auch bei dieser Wahl wird es wieder Stimmzettel mit zusätzlichem Aufdruck nach dem Wahlstatistikgesetz geben. Hier die Information von Gerold Müller, Kreiswahlleiter : Stimmzettel mit zusätzlichen Aufdruck nach § 5 "Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland" (Wahlstatistikgesetz - WStatG) Die repräsentative Wahlstatistik ist eine Stichprobenerhebung. Aus allen, bundesweit etwa 88.000, Urnen- und Briefwahlbezirken werden höchstens 5 % für repräsentative Zwecke ausgewählt. Die Auswahl der Wahlbezirke wird nach mathematisch-technischen Methoden zufällig getroffen und im Einvernehmen mit den Landeswahlleitungen und den Statistisches Landesämtern festgelegt. Bei der vergangenen Bundestagswahl umfasste sie rund 2,5 Millionen der circa 61,9 Millionen Wahlberechtigten. Im Wahlkreis 154 Leipzig-Land betrifft dies von den insgesamt 289 Wahlbezirken sieben Wahlbezirke in den Städten Borna, Geithain, Groitzsch, Markkleeberg, Rötha und Wurzen (2) sowie den Briefwahlvorstand in der Stadt Zwenkau. In den betreffenden Wahllokalen wird durch zusätzliche Bekanntmachungen auf die repräsentative Wahlstatistik hingewiesen. Auf den Stimmzetteln sind nachfolgende Unterscheidungsmerkmale aufgedruckt: A. Mann, geboren 1993 bis 1999                              G. Frau, geboren 1993 bis 1999 B. Mann, geboren 1983 bis 1992                              H. Frau, geboren 1983 bis 1992 C. Mann, geboren 1973 bis 1982                              I.  Frau, geboren 1973 bis 1982 D. Mann, geboren 1958 bis 1972                              K. Frau, geboren 1958 bis 1972 E. Mann, geboren 1948 bis 1957                              L.  Frau, geboren 1948 bis 1957 F. Mann, geboren 1947 und früher                           M. Frau, geboren 1947 und früher Der Buchstabe J wurde ausgelassen! Das Wahlgeheimnis wird als oberster Grundsatz demokratischen Wahlen gewahrt. Es dürfen ausschließlich Urnenwahlbezirke mit mindestens 400 Wahlberechtigten bzw. Briefwahlbezirke mit mindestens 400 Wählerinnen und Wähler berücksichtigt werden. Es dürfen nicht zu viele und zu kleine Geburtsjahresgruppen gebildet werden. Für die Auswertung der Wahlbeteiligung sind maximal 10 Geburtsjahresgruppen zulässig, dabei müssen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sein. Für die Auswertung der Stimmabgaben sind maximal 6 Geburtsjahresgruppen zulässig, die jeweils mindestens 7 Geburtsjahrgänge umfassen müssen. Durch diese Maßnahmen ist sichergestellt, dass die zu untersuchenden Bevölkerungsgruppen so groß sind, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Wahlberechtigte und Wählerinnen und Wähler möglich sind. Darüber hinaus bestehen einige verwaltungstechnische Regelungen: Die Auszählung für repräsentative Zwecke obliegt ausschließlich den Gemeinden bzw. den Statistischen Ämtern der Länder. Nach der bloßen Stimmenauszählung ohne statistische Auswertung werden die Wahlunterlagen von den Wahlvorständen verpackt und versiegelt und den statistischen Stellen zur weiteren Auswertung übersandt. Wählerverzeichnisse und Stimmzettel dürfen zu keiner Zeit zusammengeführt werden. Die Auszählung beider muss in strikt getrennten Bereichen erfolgen. Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden. Unter strengen Voraussetzungen dürfen Gemeinden ihre repräsentativen Wahlergebnisse veröffentlichen. Die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt veröffentlichen die Länderergebnisse bzw. das Bundesergebnis.  Fehlende Ecke und Stimmzettel mit zusätzlichen Aufdruck nach dem Wahlstatistikgesetz
nach § 5 "Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland" (Wahlstatistikgesetz - WStatG) zur fehlenden Ecke finden Sie ein Foto im Anhang, das den Einsatz verdeutlichen soll, die Braille-Schrift lässt sich leider kaum erkennen. Bislang gab es eine Rückinformation (keine Frage) aus einer Kommune des Landkreises. Fehlende rechte obere Ecke Verscheidentlich wurde bereits das Fehlen der rechten oberen Ecke bei allen Stimmzetteln bemerkt. Dies hat folgenden Hintergrund: An dieser Stelle können die blinden und sehbehinderten Wähler, die über den Blinden- und Sehschwachenverband zu beziehende Stimmzettelschablone anlegen und wählen. Angaben zu den jeweiligen Wahlbewerber und Landeslisten sind einer der Schablone beigefügten CD zu entnehmen. Dieses Verfahren wird schon seit längerem bei Bundestags- und Landtagswahlen praktiziert. Bei der EU-Wahl wird ein ähnliches Verfahren angewandt. Das beigefügte Foto verdeutlicht den Einsatz der Schablone, die Braille-Schrift lässt sich naturgemäß leider kaum erkennen.     
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