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Bienenseuchenbekämpfung 2018

von Landkreis Leipzig Landkreis Leipzig am 09.03.2018

Gemäß § 5 der Bienenseuchen-Verordnung ist vor einer Verbringung von Bienen über die Kreisgrenzen hinweg zum Schutz vor der Verschleppung von Bienenseuchen eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes notwendig, aus der hervorgeht, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort nicht in einem Amerikanische Faulbrut-Sperrbezirk liegt (Bescheinigung nach § 5 (1) = Wanderbescheinigung). Diese amtliche Bescheinigung ist der für den neuen Standort zuständigen Behörde vorzulegen. Sofern der neue Standort nur vorübergehend genutzt wird, trägt die für diesen (Wander-)Standort zuständige Behörde in der Bescheinigung den Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen (alle anzeigepflichtigen Bienenseuchen: Amerikanische Faulbrut, Kleiner Beutenkäfer, Tropilaelaps-Milbe) ein und händigt sie dem Imker zur Rückwanderung wieder aus (Bescheinigung nach § 5 (2) = Rückwanderbescheinigung). Verfahrensweise im Landkreis Leipzig: Für die Wanderbescheinigung, die im Landkreis Leipzig erforderlich wird, sind Futterkranzproben und eine klinische Untersuchung durch den amtlich beauftragten Bienensachverständigen (Vermittlung bei Bedarf durch das LÜVA) oder einen Mitarbeiter des LÜVAs (Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramts Landkreis Leipzig) notwendig. Dabei gilt für die Futterkranzproben: Auf dem Bienenstand, für den ein Wanderzeugnis ausgestellt werden soll, sind von allen auffälligen und insbesondere allen schwachen Völkern Futterkranzproben zu entnehmen. Die Futterkranzprobe kann in Form einer Sammelprobe gewonnen werden, wobei maximal fünf Einzelproben zusammengeführt werden dürfen und von jedem Volk eine gleich große Probemenge von ca. 5g/Volk zu entnehmen ist. Falls es keine auffälligen Völker gibt, ist nach Stichprobenschlüssel wie folgt vorzugehen: 1. weniger als 10 Völker: alle untersuchungspflichtig 2. 10 bis 50 Völker: 10 bis 25 Völker untersuchungspflichtig 3. mehr als 50 Völker: mindestens 25 Völker bis maximal 20% der Völker untersuchungspflichtig Der Umfang der klinischen Untersuchung umfasst zusätzlich: Auf dem Bienenstand, für den ein Wanderzeugnis ausgestellt werden soll, sind alle auffälligen und insbesondere alle schwachen Völker auf klinische Symptome der AFB zu untersuchen. Ansonsten wird auch hier der Stichprobenschlüssel angewendet: 4. weniger als 10 Völker: alle untersuchungspflichtig 5. 10 bis 50 Völker: 10 bis 25 Völker untersuchungspflichtig 6. mehr als 50 Völker: mindestens 25 Völker bis maximal 20% der Völker untersuchungspflichtig Die Wanderbescheinigung hat eine Gültigkeit von neun Monaten. Der Laufzeitbeginn entspricht dem Entnahmedatum der Futterkranzprobe. Für eine Rückwanderbescheinigung, die im Landkreis Leipzig erforderlich wird, erfolgt eine Prüfung, ob der Standort in der angegebenen Nutzungszeit in einer Restriktionszone aufgrund von Bienenseuchen lag. Eine Untersuchung vor Ort ist dafür nicht notwendig. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. A. Möller Amtsleiterin Landkreis Leipzig - Landratsamt Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Stauffenbergstr. 4, Haus 5 04552 Borna Tel.: 03433/ 241 2501